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   BVerwG, 11.09.1995 - 5 B 132.95   

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BVerwG, 11.09.1995 - 5 B 132.95 (https://dejure.org/1995,9888)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.1995 - 5 B 132.95 (https://dejure.org/1995,9888)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 1995 - 5 B 132.95 (https://dejure.org/1995,9888)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1995 - 5 B 132.95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in den dem Kläger bekannten Beschlüssen vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14) und vom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15) darauf hingewiesen, daß auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen den/die Bewilligungsbescheid/e vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können und daß die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch für das Begehren gilt, Ausbildungsförderung nicht nur als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu erhalten.

    Bestimmt der Gesetzgeber für die Förderungsgewährung die Aufteilung in Darlehen und Zuschuß mit Wirkung für die Zukunft neu, so kann daraus nicht abgeleitet werden, die zuvor allein mit Darlehen geförderten Auszubildenden müßten hinsichtlich ihrer Darlehensrückzahlungen so gestellt werden, als hätten sie nur die Hälfte der Förderung als Darlehen empfangen (s. auch BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.02.1993 - 11 B 91.92

    BaföG - Ausbildungsförderungsleistung - Darlehn - Teilweiser Zuschuß

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1995 - 5 B 132.95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in den dem Kläger bekannten Beschlüssen vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14) und vom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15) darauf hingewiesen, daß auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen den/die Bewilligungsbescheid/e vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können und daß die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch für das Begehren gilt, Ausbildungsförderung nicht nur als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu erhalten.
  • BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 80.96

    Verfassungswidrigkeit der Förderungsart Darlehen bei Gewährleistung einer

    Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).
  • BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).
  • BVerwG, 03.09.1996 - 5 B 78.96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Schuldlose Fristversäumung wegen

    Die hiermit angesprochene Problematik ist jedoch in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht durch die schon vom Oberverwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung u.a. auch des erkennenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 - sowie vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 5 PKH 2.95 -, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) hinreichend in dem Sinne geklärt, daß auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen den/die Bewilligungsbescheid(e) vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können.
  • BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96

    Umstellung der Ausbildungsförderung auf eine hälftige Zuschussförderung -

    Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95

    Leistungsabhängiger Teilerlaß; Darlehensnehmer; Abschlußprüfung; Ausländische

    Soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, daß er aufgrund der (durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983) bewirkten Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde, ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, vom 11. September 1995 - 5 B 132.95 - und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -) auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen die Bewilligungsbescheide vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können.
  • SG Hamburg, 28.06.2005 - S 51 AS 525/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestimmtheit des Angebots einer

    Das Erfordernis der Bestimmtheit rechtfertigte sich nach dieser Rechtsprechung aus der Überlegung, dass der Hilfesuchende aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen können musste, ob die für ihn als Maßnahme der Hilfe geschaffene Arbeitsgelegenheit angemessen (zumutbar) sowie erforderlich und geeignet war, um den mit ihr verfolgten Zweck erfüllen zu können (vgl. z.B. Urt. v. 04.06.1992; FEVS 43 S.e 89; Beschl. v. 12.12.1996, - 5 B 132/95 - in: Juris, jeweils m.w.N.).
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